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GmbH: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:43 Do 20.10.2005
Autor: hiphopergirlnrwno2

hallo!!!
kann mir mal bitte einer mit diesen 4 fragen weiter helfen und zwar:
a) Die geschäftsführer einer gmbh sind laut gesellschaftsvertrag zur gesamtvertretung befugt. erklären sie den begriff und nennen sie je 2 gründe für und gegen eine derartige regelung.

b) was spricht für und was gegen eine umwandlung der gmbh in eine kg??

c) warum enthalten gesellschaftsverträge von gmbhs oft harte bedienungen für ausscheidene gesellschafter?

d) warum ist die abfindung bei ausscheidene gesellschaftern i.d.R. am geschäftsanteil und nicht an der stammeinlage orientiert??

BITTE kann mir hier einer weiter helfen und das etwas zu erklären!!!
DANKE SCHONMAL!!!!
lg sarah

        
Bezug
GmbH: An die Arbeit ...
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:12 Fr 21.10.2005
Autor: Oscar

An die Arbeit ...


Hello Sarah,

Ich habe deine eigene Wörte « (…) geschäftsführer + gmbh + gesellschaftsvertrag + gesamtvertretung» in Google getippt und habe für Dich NUR 1 Verbindung gewonnen.

Hier hast Du es :

[PDF] www.wu-wien.ac.at/usr/h96a/h9607432/Skript_WPRI.pdf
Format de fichier: PDF/Adobe Acrobat - Version HTML
Résultat complémentaire - Pages similaires

Damit bekommst Du … 304 Seiten …
Ich gebe dir hinunter Titel und Vorwort als APERO

Lass dich nicht berürhen vom Schwierigkeiten in der typographische Ubernahme …

Bitte, bitte, sage mir mal ob Du hier und in die GoogleVerbindung(en) Antwort(e) gefunden hast...
Viele Danken im voraus

Hierunter
    (siehe Erste Unterstocke !)
als APERO...

"als Apero", denn ich hoffe dass diese BruchTeile ( ?) dich aufwärmen und "aufmächtigen" (?) bis zum Entschluss
dich in das Entdecken (all)ein zu setzen ? !

Geh weiter allein im Google, mit die andere Fragen.

z. B.  

b) was spricht für und was gegen eine umwandlung der gmbh in eine kg??
          
        -----> in Google   "für + Gegen + umwandlung + gmbh + kg"

usw.

                X X X X X X X X X X X X




WWiirrttsscchhaaffttsspprriivvaattrreecchhtt  II 2. Auflage Lernunterlage für die Lehrveranstaltung aus Wirtschaftsprivatrecht I Herausgegeben von Univ. Prof. Dr. Peter Doralt, LL.M. (Harvard) Univ. Prof. Dr. Christian Nowotny BearbeiterInnen der Erstauflage: BearbeiterInnen der aktuellen Auflage: Berger Eigner Eigner Gall Gall Gelbmann Gelbmann Hofmann Gelter Hohenecker Hofmann Höller Höller Limberger Popolari Steindl Winner Winner

Vorwort

Seitdem es die Wirtschaftsuniversität Wien und ihre Vorgängerin, die Hochschule für Welthandel gibt, gibt es auch einen Unterricht in Rechtsfächern. Welche Rechtsfächer studiert, wie viel Zeit dafür verwendet und wie sie unterrichtet werden sollen, wurde immer wieder diskutiert. Mehrmals gab es Neuerungen und Experimente. Als die Wirtschaftsuniversität beschloss, im Herbst 2002 einen neuen Studienplan in Kraft zu setzen und für dieses neue Studium auch neue Unterrichtsmethoden zu versuchen, diskutierten die Mitarbeiter des Instituts intensiv, welche Neuerungen für die Anfänger sinnvoll wären. Daraus entstand ein neues Unterrichtskonzept. Dieses Skriptum ist nur ein Teil davon, wenn auch der wichtigste. Inhaltlich behandeln das Skriptum und die Begleitmaterialien die wesentlichen Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechtes, also das Verhältnis von Recht und Gesellschaft, den Vertrag (Privatautonomie), seinen Abschluss und seine Abwicklung, das Privateigentum und seinen Schutz und grundsätzliche Fragen der Organisation von Unternehmen (Gesellschaftsrecht). Das sind die wichtigsten rechtlichen Instrumente der Marktwirtschaft. Diese Bereiche wurden auch schon bisher im Unterricht behandelt. Neu ist aber: •  Wir versuchen überall, die Probleme zuerst an Hand eines Beispieles deutlich zu machen. Gerade bei den Fragen des Privatrechts stimmt das Rechtsgefühl meist mit den Lösungen der Rechtsordnung überein. Der oft behauptete Gegensatz zwischen Recht und Bedürfnissen der Wirtschaft ist in Wirklichkeit nur selten anzutreffen. Die Regeln des Privatrechtes, die sich über Jahrtausende entwickelt haben, entsprechen ganz im Gegenteil meistens auch den wirtschaftlichen Überlegungen. •  Wir haben uns radikal bemüht, die Fachsprache so einfach wie möglich zu verwenden; ein gewisses Mindestmaß an Präzision und ein gewisses Mindestmaß an Fachausdrücken sind aber bei der Behandlung von Rechtsfragen unvermeidbar. Das gilt auch für das Lernen. •  Wir haben den absolut notwendigen „Merkstoff“ klar hervorgehoben. Dieser Stoff sollte nicht in erster Linie Wort für Wort auswendig gelernt, sondern vollständig klar verstanden werden. Wichtig ist, dass sowohl die abstrakten Regeln, wie auch deren
Anwendung auf Beispiele und Rechtsfragen aus dem Wirtschaftsleben verstanden werden. •  Die Trennung von Bürgerlichem Recht und Handelsrecht haben wir bewusst vernachlässigt, um die Fragen lebensnah zu behandeln. Auf Querverbindungen zur Ökonomie und zu verwandten Wissenschaften und auf internationale Aspekte haben wir immer wieder hingewiesen. Schließlich enthält das Skriptum am Ende jedes Kapitels Wiederholungsfragen, die Ihnen die Selbstkontrolle erleichtern sollen. Dem Selbststudium dienen auch die vielfachen Online-Ressourcen, die wir Ihnen anbieten (Folien, ergänzende Texte, zusätzliche Beispiele, Musterklausuren). Sie können über das Internet abgefragt werden (siehe Übersicht auf der nächsten Seite). Wir glauben, dass man den „Stoff“ und die Prüfungen mit diesen Unterlagen im Selbststudium bewältigen kann. Trotzdem empfehlen wir allen ganz nachdrücklich den Besuch der Lehrveranstaltungen. Wir wissen, dass das regelmäßige Lernen, das Verstehen, die Selbstkontrolle des Erlernten und schließlich die Konzentration auf die prüfungsrelevanten Fragen durch die persönliche Auseinandersetzung mit einem/einer Vortragenden und durch das Gespräch mit den Kollegen/innen sehr gefördert werden. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Prüfung aus Wirtschaftsprivatrecht! Die Herausgeber Anm.: Ausführungen zur Frage, warum angehende Unternehmer und Manager überhaupt Rechtsfächer lernen sollen, finden Sie auf der Lernplattform  learn.wu-wien.ac.at im Bereich Wirtschaftsprivatrecht I unter dem Menüpunkt „LV-Übersicht“.



Bezug
        
Bezug
GmbH: Teilantwort
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:27 Fr 21.10.2005
Autor: Josef

Hallo,


>  a) Die geschäftsführer einer gmbh sind laut
> gesellschaftsvertrag zur gesamtvertretung befugt. erklären
> sie den begriff


Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung).

Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.

Fundstelle:
[]http://dejure.org/gesetze/HGB/125.html



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